Angelehnte Leiter als Eigentumsverletzung
Die Parteien eines Rechtsstreits sind Nachbarn zweier Reihenhäuser. Während des Urlaubs der Kläger brachten die Beklagten zwischen den Terrassen der beiden Häuser eine Holztrennwand an.
Diese Trennwand befestigten die Beklagten an der Wohnzimmeraußenwand der Kläger im ersten Stock über Bohrlöcher und Dübel. Sie lehnten außerdem dauerhaft eine größere Leiter an die Dachziegelabschlusskante der Kläger an. Die Position ermöglichte einen Einblick in den Wohn- und Schlafbereich der Kläger, auch wenn die Leiter bis auf den Berührungspunkt an der Dachkante vollständig auf dem Eigentum der Beklagten stand.
Mit Urteil vom 12.01.2017 (Az. 233 C 29540/15) hat das Amtsgericht München beide Handlungen der Beklagten als Eigentumsverletzung eingeordnet.
Eingriffe in die Bausubstanz an der Wohnzimmeraußenwand durch das Anbringen von Bohrlöchern begründeten die Gefahr, dass Wasser in die Wand eindringe oder Frostschäden entstünden.
Das Anlehnen der Leiter an die Dachkante der Kläger stelle eine Rechtsverletzung dar, weil dem Eigentumsrecht auch die Ausschlussfunktion zukomme, jeden Nichtberechtigten von der Nutzung abzuhalten.